Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet:
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum:
16.11.1992

Fallnummer:
OG 1992 47

LGVE:
1992 I Nr. 47


Leitsatz:
Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG. Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
Vor Obergericht wurde zur Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung geltend gemacht, beim fraglichen Schreiben handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung, weil es mit Telefax übermittelt worden sei und damit gemäss Bundesgerichtspraxis nicht als unterschriebene Anerkennung gewertet werden dürfe.

Dazu wurde ausgeführt:

Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass eine per Telefax eingereichte Verwaltungsbeschwerde die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfülle (Pra 81, 1992, Nr. 26). Damit ist aber über die Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel nichts gesagt. Eine mittels Telefax übermittelte und unterzeichnete Schuldanerkennung stellt jedenfalls dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG dar, wenn deren Originalkonformität nicht bestritten ist (RJN 1989 S. 337/38). Vorliegend hat die Beklagte die Originalkonformität der am 20. Januar 1992 mittels Telefax überrnittelten Schuldanerkennung nicht bestritten, sondern sich nur ausdrücklich davon distanziert. Sie hat im übrigen auch nicht geltend gemacht, es handle sich um eine Fälschung. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist die Schuldanerkennung vom 20. Januar 1992 somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG beachtlich.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : OG-1992-47
Datum : 16. November 1992
Publiziert : 16. November 1992
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1992-I-47
Sachgebiet : Obergericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 82 Abs. 1 SchKG. Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer...


Gesetzesregister
SchKG: 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldanerkennung • telefax • beklagter • unterschrift • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht • verwaltungsbeschwerde • weiler
LGVE
1992 I Nr.47
Pra
81 Nr. 26